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Notiziario Marketpress di Mercoledì 28 Novembre 2012
 
   
  SATZUNG EUROPÀISCHER VERBUND FIJR TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT "EUREGIO SENZA CONFINI R.L. - EUREGIO OHNE GRENZEN MBH"

 
   
 

SATZUNG
EUROPÀISCHER VERBUND FIJR
TERRITORIALE
ZUSAMMENARBEIT
"EUREGIO SENZA CONFINI R.L. -
EUREGIO OHNE GRENZEN MBH"

Kapitel I

Art. 1
(Errichtung)

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europàischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 und unter Beachtung der geltenden Durchfiihrungsbestimmungen der betroffenen nationalen Rechtsordnungen wird der Europàische Verbund fiir territoriale Zusammenarbeit mit beschrnkter Haftung "Euregio Senza Confini r.l. – Euregio Ohne Grenzen mbH" errichtet, im Folgenden EVTZ genannt.

Falls eines oder mehrere Mitglieder dem EVTZ beitreten, die nicht dem gleichen Staat wie die Griindungsmitglieder angehoren, genehmigt die Versammlung mit einstimmigem Beschluss den Zusatz des Namens des EVTZ in der offiziellen Sprache des neuen Mitglieds zu dessen offiziellen Bezeichnung.

Art. 2
(Griindungsmitglieder und neue Beitritte)

Griindungsmitglieder des EVTZ sind das Bundesland Kàrnten, die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien, die Region Venetien.

Der Beitritt neuer Mitglieder, wie sie im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen sind, wird von der Versammlung einstimmig beschlossen, nachdem von den neuen Mitgliedern selbst das Verfahren gemiiB Art. 4 der genannten Verordnung durchgefiihrt wurde.

Art. 3
(Sitz und Arbeitssprachen)

Der EVTZ hat seinen Rechtssitz in Triest, Italien.

Weitere Nebenstellen kdnnen mit einstimmigem Beschluss der Versammlung errichtet werden. In diesem Beschluss werden auch die Kriterien fiir die finanzielle Bedeckung festgelegt.

Die offiziellen Sprachen des EVTZ sind die offiziellen Nationalsprachen seiner Mitglieder.

 

Art. 4
(Territorium)

1. Der EVTZ nimmt seine Aufgaben in jenen Gebieten wahr, die deckungsgleich mit den Gebieten der Mitglieder sind.

Art. 5
(Rechtsnatur)

1. Der EVTZ hat Rechtspersdnlichkeit nach óffentlichem Recht.

Kapitel II

Art. 6
(Zielsetzungen)

1. Der EVTZ wird mit dem Ziel errichtet, die grenziiberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit unter den Mitgliedern zu fdrdern, zu begiinstigen und zu vereinfachen, so dass auf gemeinniitzigem Wege die wirtschaftliche und soziale Kohàsion gestrkt wird.

2. Um die in Absatz 1 genannten Aufgabenstellungen zu erfiillen, legt der EVTZ – auch unter Beriicksichtigung der Alpenkonvention von 1991 – folgende Zielsetzungen fest:

a) Strkung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen der Bevi5lkerungen untereinander.

b) Entwicklungsfòrderung in den Gebieten der Mitglieder durch spezifische Kooperations-maBnahmen in folgenden Bereichen:

Energie- und Umweltressourcen; Abfallwirtschaft;

Verkehr und Logistik; Infrastruktur

Kultur, Bildung und Sport;

Sozial- und Gesundheitsbereich;

Zivilschutz;

Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologie;

Landwirtschaft;

Tourismus;

Wirtschaft;

Kommunikationsinfrastruktur;

Arbeit, Berufsausbildung und Handel.

c) Verbesserte Abstimmung bzw. Absprache bei der Teilnahme an EURirderprogrammen, die die europische territoriale Zusammenarbeit und andere sachbezogene Themen betreffen.

d) Interessensvertretung des EVTZ. bei nationalen und EU-Institutionen.

e) Weitere spezifische MaBnahmen zur territorialen Kooperation im Rahmen der gemeinsamen Zusammenarbeit, und zwar mit und ohne finanzielle Unterstiitzung der EU.

Art. 7

(Aufgaben)

1. Um die in Artikel 6 genannten Ziele zu erreichen und unter Beriicksichtigung der Kompetenzen, die den einzelnen Mitgliedern aufgrund ihrer jeweiligen Rechtsordnung zukommen, hat der EVTZ folgende Aufgaben:

Festlegung und Umsetzung von Projekten der territorialen Zusammenarbeit in den Kompetenzbereichen, in denen die Mitglieder gemeinsame Interessen haben, und zwar mit und ohne finanzielle Unterstiitzung der EU.

Fdrderung der Interessen des EVTZ bei europàischen und staatlichen Institutionen beziiglich der territorialen Zusammenarbeit unter Beriicksichtigung und im Rahmen der geltenden Rechtsbestimmungen.

Mitgliedschaft bei Organisationen, Verbànden und Netzwerken, die im Rahmen der territorialen Zusammenarbeit die gleichen Zielsetzungen wie der EVTZ besitzen. Dies geschieht unter

Beriicksichtigung der internen Rechtsbestimmungen des EVTZ und der einzelstaatlichen Rechtsprechungen der Mitglieder.

Management von operationellen Programmen im Rahmen der territorialen europàischen Zusammenarbeit unter Beriicksichtigung des EU-Rechts, der internen Rechtsbestimmungen des EVTZ und der einzelstaatlichen Rechtssprechungen der Mitglieder.

Umsetzung jeder weiteren MaBnahme, die zum Erreichen der Ziele im Rahmen der territorialen Zusammenarbeit beitragen kann, so dass die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohàsion gestàrkt wird. Dies geschieht unter Beriicksichtigung des EU-Rechts, der internen Rechtsbestimmungen des EVTZ und der einzelstaatlichen Rechtssprechungen der Mitglieder.

2. Des Weiteren kdnnen die Mitglieder dem EVTZ die Fdrderung und Durchfiihrung von KooperationsmaBnahmen anvertrauen, die in den Bereich von Programmen und Projekten fallen welche gemà3 Artikel 61, des Gesetzes Nr. 289, vom 27. Dezember 2002, vom Fonds fiir Gebiete mit Entwicklungspotenzial finanziert werden. Dies erfolgt in Umsetzung des italienischen Strategieprogramms 2007-2013 oder im Rahmen von anderen Programmen und Projekten, die durch Fonds

anderer Staaten, denen die Mitglieder angehdren, finanziert werden. Dies ist unter der Voraussetzung mòglich, da13 diese Ttigkeiten den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aufgelisteten Prioritten entsprechen und zur Erreichung der fiir diese Programme und Projekte festgelegten Ziele beitragen. Das Gleiche gilt auch fiir andere Fonds mithnlichen Funktionen.

3. Soweit der EVTZ im Rahmen der in den Abstzen 1 und 2 genannten Aufgaben Funktionen iibernimmt, die die Durchfiihrung von Projekten betreffen, die aus Mitteln der Strukturfonds mitfinanziert werden, ist er weiterhin verpflichtet, die von der regionalen, nationalen und von der EU-Gesetzgebung definierten Vorgaben betreffend Verwaltung, Durchfiihrung und Kontrolle einzuhalten.

Art. 8 (Dauer)

Die Dauer des EVTZ ist auf dreiBig Jahre festgelegt.

Die Dauer bzw. Laufzeit verliingert sich stillschweigend, sofern die Versammlung nicht einen gegenteiligen Beschluss fasst, fiir weitere dreiBig Jahre.

Solite ein gegenteiliger Beschluss zur Veringerung vorliegen, wird der EVTZ gema, den in diesem Statut festgelegten Bestimmungen, aufgeldst

Art. 9
(AuflOsung)

1. Der EVTZ kann auch vor Ablauf der im Artikel 8 vorgesehenen Frist mit einstimmigem Beschluss der Versammlung aufgelòst werden, sofern diese Versammlung ausdriicklich zu diesem Zweck einberufen wurde und die Aufldsung der einzige Punkt auf der Tagesordnung ist.

Im Rahmen eben dieser Zusammenkunft fasst die Versammlung alle erforderlichen Beschliisse, die sich aus der AuflRisung des EVTZ ergeben.

Weitere Auflòsungsgriinde finden sich in den Artikeln 10 Absatz 3 und 11 Absatz 4.

Art. 10
(Austrittsrecht)

Jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, hat das Recht aus dem EVTZ auszutreten; den anderen Mitgliedern und dem Direktor muss es aber seine begriindete Entscheidung mindestens acht Monate vor Abschluss des Geschftsjahres mitteilen; der Austritt tritt mit dem Ende des erwhnten Geschftsjahres in Kraft.

Im Fall des Austrittes eines Mitgliedes werden die zum Zeitpunkt des tatsdchlichen Austrittes noch anlúngigen rechtlichen Fragen nach den fiir den Fall der Aufliisung vorgesehenen Verfahren geregelt.

Im Fall eines oder mehrerer Austritte, durch die die Voraussetzungen fiir den Bestand des EVTZ nicht mehr gegeben sind, wird wie bei den Griinden im Fall der Aufliisung nach Artikel 9 vorgegangen.

Art. 11
(Ausschluss)

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann fiir den Fall wiederholter Verletzung der Verpflichtungen gegeniiber dem EVTZ ausgesprochen werden, wie sie sich aus der Ùbereinkunft , aus der vorliegenden Satzung und aus allen anderen Vorschriften ergeben; es kOnnen auch andere Verpflichtungen sein, fiir die eine formelle iJbereinkunft besteht.

Als schwere Verfehlung wird in jedem Fall die nicht erfolgte Uberweisung der Beitrge durch das Mitglied angesehen, wenn diese sechzig Tage nach der Aufforderung durch den

Direktor noch nicht erfolgt ist; das betrifft den jhrlichen Mitgliedsbeitrag aber auch jeden anderen Betrag, den das Mitglied dem EVTZ schuldet.

Der Ausschluss wird von der Versammlung ausgesprochen, wenn die Vertreter der anderen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss gefasst haben und nachdem das s iumige Mitglied zuvor aufgefordert wurde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Versammlung bestimmt auch iiber die Frist dieser Aufforderung.

Im Fall von einem oder mehreren Ausschliissen, die dazu fiihren, dass die Voraussetzungen fiir den Bestand des EVTZ nicht mehr gegeben sind, wird so vorgegangen, wie im Pali der Aufldsung, wie sie im Artikel 9 vorgesehen ist.

 

Art. 12
(Gemeinsame Bestimmungen fiir Austritt und
Ausschluss)

Die Mitglieder, die von ihrem Austrittsrecht Gebrauch gemacht haben oder ausgeschlossen wurden, sind gema Art. 26 fiir alle vom EVTZ eingegangenen Verpflichtungen haftbar, die vor dem effektiven Austritt oder Ausschluss dieser Mitglieder vom EVTZ iibernommen wurden.

Ihre Verpflichtungen gegeniiber dem EVTZ bleiben bis zu dem im Absatz 1 genannten Termin aufrecht und zwar im Hinblick auf alle ihre Beitrge oder alle von ihnen, unter welchem Titel auch immer, einzufordernden und f lligen Zahlungen.

Art. 13
(Anzuwendendes Recht)

1. Fiir die Auslegung und Anwendung der Ùbereinkunft und der gegenstndlichen Satzung gelten die angefiihrten Normen in der angefiihrten Reihenfolge:

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006;

Dort, wo es die Verordnung (EG) 1082/2006 ausdriicklich gestattet, die Úbereinkunft und die vorliegende Satzung;

Im Fall von nicht oder nur teilweise durch die Verordnung (EG) 1082/2006 geregelten Angelegen-heiten gilt das italienische Recht, insbesondere das Gesetz Nr. 88 vom 7. Juli 2009 (Bestimmungen zur Erfiillung der Verpflichtungen infolge der Zugehdrigkeit Italiens zur Europíiischen Gemeinschaft – EG-Gesetz 2008).

Die Thigkeit und die vom EVTZ gesetzten MaBnahmen werden durch das EU-Recht und das italienische Recht geregelt.

Die Kontrolle der Tatigkeit und der vom EVTZ gesetzten MaBnahmen werden durch das EU-Recht, das italienische Recht sowie durch die in der Úbereinkunft und in der vorliegenden Satzung enthaltenen Bestimmungen geregelt.

Úber Streitfffile, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Úbereinkunft ergeben, entscheiden gem~B Art. 19 des italienischen "codice di procedura civile" (K.D. 28. Oktober 1940, Nr. 1443) die territorial zust~ndigen Rechtsorgane des Staates, in dem der EVTZ seinen Rechtssitz hat.

 

Art. 14

(Abcinderung der Ùbereinkunft und der folgenden Satzung)

1. Eventuelle Abnderungen der Úbereinkunft und der vorliegenden Satzung miissen von der Versammlung unter Beriicksichtigung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 einstimmig genehmigt werden.

 

Art. 15
(Kontrolle der Verwaltung óffentlicher Gelder
und Abkommen gegenseitiger Anerkennung)

1. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen

im Bereich der Kontrolle von Aufgaben des EVTZ, die von der EU mitfinanzierte MaBnahmen betreffen, erfolgt die Kontrolle der Verwaltung und der rechtml3igen Verwendung der óffentlichen Gelder des EVTZ durch das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium, den italienischen Rechnungshof sowie durch die italienische

Finanzaufsicht (Guardia di Finanza)
entsprechend ihren jeweiligen Zustindigkeiten.

Die in Absatz 1 genannten Behórden kónnen, falls sie es als erforderlich erachten, mit den zusd.ndigen Behòrden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Abkommen schliel3en, damit diese Behórden – ohne dass dadurch finanzielle Kosten fiir die óffentliche Hand entstehen - Kontrollen, der auf ihrem Gebiet vom EVTZ durchgeftihrten Aktivit iten, vornehmen kónnen, und um den gegenseitigen Austausch von Informationen zu gewhrleisten.

Zudem kónnen zur konkreten Umsetzung der Ziele des EVTZ eventuell erforderliche Abkommen gegenseitiger Anerkennung abgeschlossen werden.

Kapitell III
Art. 16

(Organe des EVTZ )

1. Die Organe des EVTZ sind:

Die Versammlung;

Der Direktor;

Das Gremium der Rechnungspriifer.

2. Die Kollegialorgane des EVTZ, die Versammlung und die Rechnungspriifer kónnen auch mit Hilfe von elektronischen Instrumenten rechtsgiiltige Sitzungen abhalten.

 

Art. 17

(Die Versammlung)

1. Die Versammlung setzt sich aus den zur Vertretung nach auBen befugten Organen der Kórperschaften, die den EVTZ bilden,

zusammen.

Zur Vertretung nach auBen zustndige Organe 1ffinnen auch durch einen eigenen Delegierten, der von Mal zu Mal formell ernannt wird, an der Versammlung teilnehmen.

Allen Mitgliedern steht ein Stimmrecht zu.

Die Versammlung ernennt einstimmig aus Ihren Reihen, den Prsidenten, fiir die Zeit von drei Jahren und im Rotationsverfahren, nach den Bestimmungen, die sie selbst im Laufe der ersten Sitzung genehmigt.

Art. 18
(Einberufung der Versammlung)

Die Versammlung wird vom Prsidenten zumindest einmal pro Jahr einberufen.

Die Versammlung ist dariiber hinaus immer dann einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder gefordert wird.

Art. 19
(Zustcindigkeiten der Versammlung)

1. Der Versammlung stehen, einstimmig die folgenden Kompetenzen zu:

Sie genehmigt das Jahresprogramm und das Mehrjahresprogramm der Ttigkeiten und MaBnahmen, die dem EVTZ zustehen;

Sie beschlieSt, nach Genehmigung durch die in Absatz 1, von Artikel 15, genannten Kontrollorgane, den jhrlichen und mehrjhrigen Haushaltsvoranschlag, die Bilanz, die Erfolgsrechnung, den Finanzbericht sowie den Anhang zur Bilanz;

Sie beschlieSt alle zwei Jahre die Hòhe des in Artikel 23 (1. Abs.) lit.b festgelegten Jahresbeitrags;

Sie ernennt den Direktor und beruft ihn ab und setzt seine Bezahlung fest;

Sie genehmigt, auf Vorschlag des Direktors, die Bestimmungen fiir die

Organisation und den ordnungsgem iBen Betrieb des EVTZ;

Sie beschlieSt die Aufliisung des EVTZ und seine Liquidation;

Sie beschlieSt den Beitritt neuer Mitglieder sowie den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern;

Sie ernennt das Gremium der Rechnungspriifer und setzt deren Entschdigung fest.

Die Versammlung wickelt die anderen Kompetenzbereiche, die ausdriicklich in der Ùbereinkunft und in der gegenstndlichen Satzung vorgesehen sind, ab.

Der Versammlung wird auch die Wahrnehmung der Aufgaben iibertragen, die die Ùbereinkunft, die vorliegende Satzung und die weiteren organisatorischen Bestimmungen nicht ausdriicklich anderen institutionellen Organen zuweisen.

Art. 20 (Direktor)

Der Direktor wird einstimmig von der Versammlung aus den, von den Mitgliedern vorgeschlagenen, Personen ernannt.

Es kbnnen mehrere, dffentliche oder private, Fiihrungspersonen, mit mindestens.5-jhriger Erfahrung in ihrem Bereich, fiir das Amt des Direktors vorgeschlagen werden.

Die Bestellung des Direktors erfolgt mit einem privatrechtlichen Vertrag auf drei Jahre, der nur einmal veringert werden kann.

Der Direktor ist der rechtliche Vertreter des

EVTZ. Er iibt die folgenden Aufgaben aus:

Vorbereitung der Bestimmungen fiir die Organisation und den ordnungsgemBen Betrieb des EVTZ;

Umsetzung der von der Versammlung beschlossenen Arbeitsprogramme;

Organisation der Struktur;

Verwaltung der Gelder und des

Personals;

e) Vorbereitung der Verwaltungsakte.

Art. 21
(Gremium der Rechnungspriifer)

Ungeachtet der im Artikel 15 angefiihrten Kontrollen wird die Kontrolle der Verwaltung und der OrdnungsmBigkeit -der Konten des EVTZ von einem Gremium von Rechnungspriifern ausgeiibt. Dies erfolgt gema den italienischen Gesetzesbestimmungen und den international anerkannten Normen fiir die Rechnungspriifung.

Das Gremium der Rechnungspriifer besteht aus drei effektiven Rechnungspriifern und zwei Vertretern, die fiir drei Geschftsjahre von der Versammlung ernannt werden; die Versammlung ernennt auch den Pr~sidenten des Gremiums.

Um die ihm iibertragenen Funktionen ausiiben zu kdnnen, hat das Gremium der Rechnungspriifer das Recht zur Einsicht in alle Biicher, Register und Dokumente des EVTZ, sowie zur Vornahme erforderlich erachteter Priifungen und Kontrollen. Diese Ttigkeiten kdnnen auch getrennt durchgefiihrt werden.

Die Ergebnisse der Kontrollen miissen protokolliert und dem Direktor sowie der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 22
(Personal)

Der EVTZ kann in ebereinstimmung mit der italienischen Gesetzgebung und gema den Vorschriften fiir Organisation und ordnungsgemiiden Betrieb, die in Artikel 27 geregelt werden, Personal einstellen, das aus eigenen Mitteln vergiitet wird.

Der EVTZ kann, unter Beriicksichtigung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auch Personal einsetzen, das von den Mitgliedern

pur Verfiigung gestellt wurde. Kapitel IV

Art. 23
(Finanzielle Ausstattung des EVTZ)

L. Die finanzielle Ausstattung des EVTZ setzt ;ich zusammen aus:

Einem Dotationsfonds mit einer anfnglichen Gesamtsumme von 300.000,00 Euro, der bei Unterzeichnung der Ùbereinkunft eingerichtet und von seiten der Griindungsmitglieder, mit parittischen Beitrgen, gespeist wird. Dieser Dotationsfonds kann durch einstimmigen Beschluss der Versammlung erhòht oder verringert werden. Eine Erhdhung erfolgt auch durch den Beitritt neuer Mitglieder, deren Aufnahmegebiihren gemal3 Art. 24 dieser Satzung in den Fonds einflieBen;

den jhrlichen Mitgliedsbeitrgen, die binnen sechzig Tagen ab der vom Direktor ergangenen Zahlungsaufforderung zu begleichen sind. Die Hdhe der Beitrge wird alle zwei Jahre durch einstimmigen Beschluss der Versammlung festgelegt. Diese Beitrge dienen hauptschlich dem ordnungsgemaBen Betrieb des EVTZ und schlieBen die anteiligen Betriebskosten sowie die Finanzierung der EVTZ-ntigkeiten ein. Die Versammlung beschlieSt jedes Jahr das Budget fiir die Ttigkeiten des EVTZ;

den Beitrgen fiir den ordnungsgemWBen Betrieb und die Finanzierung der von der Versammlung beschlossenen Kooperationsttigkeiten;

den òffentlichen nationalen oder europischen Fdrdermitteln;

jeder anderen Einnahmequelle, aufgrund von EU-Regelungen und/oder nationalen Vorschriften der Mitglieder.

Art. 24
(Beitrittsgebiihren)

Die Beitrittsgebiihren neuer Mitglieder werden von der Versammlung festgelegt, und zwar im Verhi1tnis zum Jahresbudget, das der Direktor vorschlgt.

Der Direktor fordert die neuen Mitglieder auf, die Beitrittsgebiihren zu leisten. Diese haben die Verpflichtung, sie innerhalb von sechzig Tagen nach Aufforderung in einer einmaligen Zahlung zu iiberweisen.

Art. 25
(Budget und Rechnungswesen)

DDas Budget und das Rechnungswesen des EVTZ werden in Úbereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 und dem italienischen Gesetz geregelt, insbesondere mit Bezug auf Art. 48 des Gesetzes 88/2009.

Die Rechnungsunterlagen werden gemé den internationalen Standards der

Rechnungslegung fiir die óffentliche
Verwaltung (IPSAS) erstellt.

Art. 26 (Haftung)

Die Mitglieder haften fiir Verbindlichkeiten jeglicher Art des EVTZ, falls diese im Vorhinein von der Versammlung genehmigt wurden und eine entsprechende finanzielle Deckung vorgesehen ist.

Die Haftung der Mitglieder dauert auch nach Beendigung der Beteiligung am EVTZ an, und zwar fiir Verbindlichkeiten, die aus Aktivitten des EVTZ whrend ihrer Mitgliedschaft erwachsen sind.

Art. 27
(Vorschriften betreffend Organisation und
ordnungsgemgf3er Betrieb)

1. Die Vorschriften betreffend die Organisation und den ordnungsgeml3en Betrieb des EVTZ werden von der Versammlung, auf Vorschlag des Direktors, innerhalb von 60 Tagen nach dessen Ernennung angenommen. Im Vorfeld muss die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzministeriums eingeholt werden, das sich binnen 30 Tagen ab der Anfrage dazu duBem muss. Nach dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt.

2. Die Vorschriften bestimmen auch das Recht auf Verwendung der Arbeitssprachen der EVTZ-Organe, sowie das Recht der Mitglieder auf Information.

 

Art. 28
(Liquidation)

1. Das Liquidationsverfahren aufgrund des Einstellens der Aktivitten oder wegen des Austritts bzw. des Ausschlusses eines oder mehrerer Mitglieder, wodurch kein ausreichendes Haushaltsbudget mehr zur Verfiigung steht, wird vom italienischen Recht geregelt.

Art. 29
(Eintragung im EVTZ-Register und
Veròffentlichung)

Die vorliegende Satzung wird gem13 italienischem Recht in das Register des EVTZ beim Generalsekretariat des Prsidiums des Ministerrats der Republik Italien aufgenommen, der eine Veròffentlichung auf Verantwortung und Kosten des EVTZ im Gesetzblatt der Republik Italien verfiigt.

Anderungen der Satzung des EVTZ werden im Register verzeichnet, die laut Absatz 1 gem13 der italienischen Recht immer durch auszugsweise Veròffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik und im Amtsblatt der Europàischen Union, publiziert werden.

Die Veròffentlichung Satzung und eventueller Anderungen wird den betroffenen Mitgliedsstaaten und dem AusschuB der Regionen bekanntgegeben.

4. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintragung der €Tbereinkunft, iibermittelt der EVTZ den Antrag auf Veròffentlichung, hinsichtlich der Griindung des EVTZ, an das Amt fiir amtliche Verdffentlichungen der Europischen Gemeinschaft, zur

Verdffentlichung im Amtsblatt der Europiiischen Union.

Art. 30
(Inkrafttreten)

1. Die vorliegende Satzung in der geltenden Fassung und eventuelle Ànderungen treten am Tag ihrer Verdffentlichung im Amtsblatt der Republik Italien in Kraft.

 
   
 

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